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Art. 1 § 27

Fassungen
01.08.2001 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 270/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2701.08.200131.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 270/2001 · aufgehoben
Art. 1 § 2701.09.196031.07.2001 BGBl. Nr. 176/1960

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. II Nr. 270/2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

ABSCHNITT 6.

Heimarbeitsgesamtverträge.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Bei den zur Hinterlegung eingereichten Heimarbeitsgesamtverträgen hat der Vorsitzende zu prüfen, ob die Vertragsparteien kollektivvertragsfähig sind. Bestehen Bedenken darüber, ob sie die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen, so hat er vor der Hinterlegung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen einzuleiten. Der Vorsitzende hat außerdem zu prüfen, ob die Ausfertigungen der zur Hinterlegung eingereichten Heimarbeitsgesamtverträge von den vertragschließenden Parteien handschriftlich gefertigt sind. Ist dies nicht der Fall, so sind die Ausfertigungen dem Hinterleger zur Behebung dieses Mangels zurückzustellen. Findet der Vorsitzende, daß die Hinterlegung eines eingereichten Heimarbeitsgesamtvertrages aus einem der vorstehend angeführten Gründe zu versagen sei, so hat hierüber der zuständige Senat der Heimarbeitskommission zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Eine Ausfertigung des zur Hinterlegung eingereichten Heimarbeitsgesamtvertrages ist mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung dem Hinterleger zurückzustellen. Hiebei hat die Heimarbeitskommission den Hinterleger auf die Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages an das Bundesministerium für soziale Verwaltung, die Bundesanstalt Statistik Österreich, die nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektorate und an die nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind, hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR40020174